Wann Anwälte versicherungspflichtig sind
Meldung vom 29.01.2010
Juristen, die keine anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, haben keine Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien zu lassen.
Das gilt auch dann, wenn sie in ihrer vorangegangenen Tätigkeit nicht Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung waren. Das hat das Landessozialgericht Hessen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 8 KR 189/08). Ein Rechtsanwalt, der bei einem Unternehmen angestellt ist, für welches er anwaltspezifische Aufgaben erledigt, ist gemäß Paragraf 6 Absatz 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI) von der Rentenversicherungs-Pflicht befreit. Als sogenannter Syndikus- beziehungsweise Firmenanwalt hat er die Möglichkeit, ersatzweise einem berufsständigen Versorgungswerk beizutreten. Anders verhält es sich, wenn der Anwalt seine Tätigkeit ändert. Die Klägerin arbeitete nach Abschluss ihrer Ausbildung zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Sie war daher von der Versicherungspflicht befreit und einem Versorgungswerk beigetreten. Diese Mitgliedschaft wollte sie beibehalten, als sie die Kanzlei im Jahr 2001 verließ, um für eine Unternehmensberatung tätig zu werden. Doch die Firma meldete sie als Organisatorin und Unternehmensberaterin bei der Sozialversicherung an. Diese stellte daraufhin prompt die Rentenversicherungs-Pflicht der Klägerin fest. Mit ihrem Versuch, sich gegen die Versicherungspflicht zu wehren, hatte die Juristin letztlich auch beim Hessischen Landessozialgericht keinen Erfolg. Ihre entsprechende Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Meinung des Gerichts kommt es bei der Frage der Versicherungspflicht angestellter Juristen entscheidend darauf an, welche Art von Tätigkeit sie ausüben. Ist die Tätigkeit nicht der eines Syndikus vergleichbar, der für seinen Arbeitgeber rechtlich verbindlich nach außen hin auftreten kann, ist keine Befreiung möglich. Das gilt auch dann, wenn der beziehungsweise die Betreffende zuvor Mitglied eines Versorgungswerks war. Als Syndikus gelten aber nur Juristen, die eine * rechtsberatende, * rechtsentscheidende, * rechtsgestaltende und * rechtsvermittelnde Tätigkeit ausüben. Da diese Merkmale auf die Tätigkeit der Klägerin nicht zutrafen, hat sie nach Überzeugung des Gerichts keinen Anspruch darauf, von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden.
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