Geteiltes Leid ist halbes Leid
Meldung vom 05.03.2010
Nach einem Auffahrunfall auf einer Autobahn ließ sich nicht eindeutig klären, welcher der Unfallbeteiligten den Unfall verursacht hat. In einem solchen Fall findet bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Schadenteilung statt,
urteilte kürzlich das Landgerichts Coburg (Az.: 11 O 650/08). Eine Autofahrerin fuhr auf der linken Fahrspur einer Autobahn. Nach ihrer Darstellung wechselte ein bis dahin auf der rechten Spur fahrender Wagen plötzlich auf die Überholspur, wobei er ihr Fahrzeug übersah. Weil die Klägerin nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einem Auffahrunfall. Der Unfallgegner stellte den Vorgang jedoch völlig anders dar. Nach seiner Schilderung war er bereits längere Zeit auf der Überholspur unterwegs, als er wegen vor ihm fahrender Fahrzeuge abbremsen musste. Dabei sei die hinter ihm fahrende Frau aus Unachtsamkeit auf seinen Pkw aufgefahren. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnte weder durch Befragung von Unfallzeugen noch durch ein Sachverständigen-Gutachten eindeutig geklärt werden, welche der sich widersprechenden Unfall-schilderungen der Wahrheit entsprach. Nach Ansicht des Gerichts spricht bei einem Auffahrunfall zwar eigentlich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Erfahrungsgemäß sind auf Autobahnen aber auch unachtsame Spurwechsel eine häufige Ursache für Unfälle. Das Gericht hielt beide Varianten für denkbar und schätzte die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge für gleich hoch ein. Daher wurde eine Schadenteilung beschlossen. Ebenso wie die Klägerin bekommt dabei auch der Beklagte nur 50 Prozent seines Schadens ersetzt. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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