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Großer Ärger mit kleinen Kindern

Meldung vom 01.07.2010

Für Schäden, die kleine Kinder verursacht haben, haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Anderenfalls bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen.
Das liegt daran, dass die Heranwachsenden in der Regel erst frühestens mit sieben Jahren schuldfähig sind. Mit relativ einfachen Mitteln können Eltern dies jedoch verhindern – und so Ärger mit Freunden und Bekannten vermeiden. Vielen Eltern ist nicht bekannt, dass sie für ihren Nachwuchs bis zum siebten Geburtstag nur haften müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Und dass die Kinder selbst auch nicht für den angerichteten Schaden gerade stehen müssen, solange sie noch nicht schuldfähig sind. Umso erstaunter sind sie oft, wenn ihre Privathaftpflicht-Versicherung einen solchen Schaden nicht übernimmt, obwohl Kinder dort automatisch mitversichert sind. Nach Paragraf 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum zehnten Lebensjahr) für angerichtete Schäden nicht selbst haftbar gemacht werden. Haben die Eltern zudem ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf einen Schadensersatz durch das Kind oder die Eltern. Die Opfer des Übermuts der Kleinen bis zum Alter von sieben Jahren können also nur dann eine Versicherungsleistung erwarten, wenn die Aufsichtsperson ihre Obhutspflicht verletzt hat. Zudem müssen die Eltern ihrer Versicherung gegenüber den Sachverhalt zutreffend schildern und dürfen nicht etwa ihre Schuld an dem Geschehen herunterspielen. In Fällen, in denen nach dem Gesetz der Geschädigte wegen Deliktunfähigkeit des jungen Täters leer ausgeht, fühlen sich viele Eltern dennoch moralisch verpflichtet, den verursachten Schaden zu begleichen. Unabhängig von der juristischen Seite will man Ärger im Freunden- und Bekanntenkreis vermeiden. Genau dieses Problem hat die Versicherungswirtschaft erkannt und hält dafür eine Lösung bereit. In vielen neueren Policen ist nämlich die Haftung für Schäden durch deliktunfähige Kinder enthalten oder kann gegen einen geringen Aufpreis mit eingeschlossen werden. Ob der Versicherungsschutz in dieser Hinsicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt ist oder gar nicht enthalten ist, kann in der eigenen Police nachgelesen werden. Wenn eine solche Klausel fehlt, kann sie durch eine Vertragsänderung oder einen Vertragswechsel eingeschlossen werden.

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